Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung

Anwalt Strafrecht Dinslaken – Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung


Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten?

Einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung als Beschuldigter muss grundsätzlich Folge geleistet werden, wenn nicht ein Rechtsmittel dagegen eingelegt wird. Kommen Sie der Vorladung für eine erkennungsdienliche Behandlung ohne Weiteres nicht nach, so können Sie nach § 81 b StPO zur Behandlung auch vorgeführt werden.

Gegen die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung kann ggf. vorgegangen werden.

Welches Rechtsmittel gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung einzulegen ist, hängt davon ab, ob die erkennungsdienstliche Behandlung zur Beweissicherung in einem aktuellen Strafverfahren (§ 81 b Alt. 1 StPO) oder zur zukünftigen Straftatvermeidung ( § 81 b Alt. 2 StPO) angeordnet wurde.

Gerade bei Anordnungen der erkennungsdienstlichen Behandlung für zukünftige Straftaten ( § 81 b Alt. 2 StPO) werden häufig Fehler seitens der Polizei gemacht.

Der Nachteil der erkennungsdienstlichen Behandlung für zukünftige Straftaten gegenüber der Behandlung für ein aktuelles Strafverfahren liegt darin, dass die Fingerabdrücke, Lichtbilder usw. auch gespeichert bleiben bei den Polizeibehörden, wie LKA, BKA etc. , während die Datenerhebung bei dem aktuellen Strafverfahren auf dieses begrenzt ist.

Insoweit ist in jedem Fall bei Vorladung für eine erkennungsdienstliche Behandlung ratsam, sich vorher anwaltlicher Hilfe zu bedienen.


 

Eine rechtzeitige Beratung im Strafrecht kann dabei helfen, Fehler zu vermeiden und viele Nerven zu sparen!
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