Anwalt Strafrecht Dinslaken Duisburg
Vorladung als Beschuldigter
Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten?
Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten haben, bedeutet dies, dass ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde. Es liegt also bereits eine strafrechtliche Ermittlungsakte vor, weil gegen sie der Anfangsverdacht in Bezug auf eine Straftat gegeben ist.
Das Erscheinen bei der Polizei ist nicht verpflichtend, selbst wenn auch das Vorladungsschreiben so formuliert ist als sei dies der Fall!
Es ist ihr Recht, als Beschuldigter nicht zur Vorladung zu erscheinen und keine Angaben zu machen!
Gehen Sie den ersten Schritt in Richtung Verteidigung bei Vorladung als Beschuldigter
Machen Sie keine Angaben bei der Polizei, ohne zuvor mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht gesprochen zu haben.
Praxistipp:
Oft versucht die Polizei auf eine Aussage hinzuwirken und ist dabei hartnäckig oder suggeriert, dass es für Sie das Beste sei, wenn Sie eine Aussage machen.
Dabei wird mit Sprüchen wie „Da brauchen Sie doch keinen Anwalt – Wenn Sie es jetzt gleich zugeben, dann ist die Sache doch schon durchgestanden und es passiert nichts Schlimmes – Warum reden Sie nicht mit uns, wenn Sie nichts zu verbergen haben?“ versucht, Sie als Beschuldigten davon abzuhalten, einen Anwalt zu beauftragen.
Oder es wird Ihnen gesagt, dass man Sie ohnehin überführen würde und Sie daher eine Aussage machen müssen. Oder dass Sie es nur noch schlimmer machen würden, wenn Sie nichts sagen. – Das ist oft nur Taktik der Polizei und immer falsch.
Denn was viele nicht wissen: Nicht die Polizei entscheidet über den Ausgang einer Strafanzeige oder eines Ermittlungsverfahrens, sondern immer die Staatsanwaltschaft. Selbst wenn sie es wollen würden, könnten Polizisten keine Zusagen auf den Ausgang eines Ermittlungsverfahrens oder im Hinblick auf eine milde Strafe o.Ä. machen. Denn Absprachen dazu dürfen nur Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung treffen.
Bleiben Sie ruhig und beharren Sie auf Ihr Aussageverweigerungsrecht und das Recht, vor einer Aussage einen Verteidiger zu befragen.
Es ist schlichtweg falsch, dass Sie es schlimmer machen würden, wenn Sie keine Aussage machen und / oder einen Verteidiger beauftragen.
Das ist Ihr gutes Recht und darf Ihnen nach den Grundsätzen der Strafprozessordnung nicht zum Nachteil, auch nicht in einem späteren Gerichtserfahren, ausgelegt werden.
Fazit:
Machen Sie K E I N E Angaben zur Sache, bevor Sie nicht mit uns Kontakt aufgenommen haben. Sie sind lediglich verpflichtet, der Polizei Ihre Personalien anzugeben. Leider kommt es immer wieder vor, dass unsere Mandanten sich – auch wenn sie unschuldig sind – durch vorschnelles Aussageverhalten unnötig selbst belasten. Dies ist in der Regel nachträglich nur sehr schwer abzuändern.
Bei Vorladung als Beschuldigter gilt: Nicht hingehen, nicht antworten.
Damit erhalten Sie Ihrem Rechtsanwalt alle Verteidigungsmöglichkeiten und machen keine Fehler
Durch eine vorschnelle Aussage werden die Chancen auf eine Einstellung oder Minderbestrafung in aller Regel drastisch reduziert.
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