Die einvernehmliche Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung bedeutet für Sie den geringstmöglichen Kosten- und Zeitaufwand.
Wenn über die Folgen Ihrer Trennung und Scheidung Einigkeit besteht, können Sie Ihr Scheidungsverfahren einvernehmlich mit einem Anwalt durchführen. Wir benötigen von Ihnen nur eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde und – soweit vorhanden – Kopien der Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder. Wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, stelle ich für Sie in der Regel nach einem persönlichen Beratungsgespräch und Aufnahme Ihrer persönlichen Daten den Scheidungsantrag. das Beratungsgespräch sollte in etwa 3 – 4 Wochen vor dem Ablauf der Jahresfrist stattfinden.
Sollten gegengebenefalls Fragen des Unterhaltes, Sorgerechts, Umgangs oder Zugewinns zu klären sein, unterstütze ich Sie bei der Erzielung einer gütlichen Einigung auch im Vorfeld.
Entgegen häufiger Meinung gibt es im Scheidungsverfahren keinen „gemeinsamen Anwalt“. Bei der Scheidung vertrete ich die antragstellende Partei und die andere Partei stimmt dem Antrag zu. Für die einfache Zustimmung zur Scheidung bedarf es keines zweiten Rechtsanwaltes.
Auch im einvernehmlichen Scheidungsverfahren ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat und Sie keine andere Vereinbarung getroffen haben. Die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften werden hälftig geteilt. Wir unterstützen Sie beim Ausfüllen der amtlichen Formulare und helfen bei offenen Fragen.
Sobald die Rentenkonten geklärt sind, begleiten wir Sie zum Scheidungstermin bei Gericht. Sie werden zu den Scheidungsvoraussetzungen persönlich angehört. Anschließend wir die Scheidung ausgesprochen. Wenn alle Fragen im Vorfeld geklärt wurden, ist der Termin eine reine Formsache und dauert in der Regel nicht länger als zehn Minuten.
Für die einvernehmliche Scheidung berechne ich nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Streitwert bemisst sich am 3-fachen gemeinsamen Nettoeinkommen der Parteien zzgl. 10 % für jedes auszugleichende Rentenanrecht.
Kosten einvernehmliche Scheidung – Beispiel:
Nettoeinkommen Ehemann: 3.000,- €
Nettoeinkommen Ehefrau: 1.000,- €
2 auszugleichende Rentenanrechte
Streitwert: (4.000,- € x 3) + (2 x 1.200,- €) = 14.400,- €
Gerichtskosten 706,- €
Anwaltsgebühren nach RVG 1.515,- € (inkl. Mwst.)
Die Gerichtskosten müssen in einer Summe an die Gerichtskasse gezahlt werden.
Die Anwaltsgebühren können im Einzelfall in Raten gezahlt werden. Sprechen Sie mich für Ihre einvernehmliche Scheidung einfach darauf an.
Bei der einverständlichen Scheidung kann eine Ehe auch grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Wenn die Eheleute sich einig sind, können sie übereinstimmend einen Trennungszeitpunkt vortragen. Das Gericht übernimmt in der Regel ohne weitere Prüfung die übereinstimmenden Angaben der Eheleute.