Anwalt Diebstahl Dinslaken Duisburg

Verteidigung bei Diebstahl

Für Täter, die erstmalig eine Anzeige wegen Diebstahls erhalten haben, kann ein Ermittlungsverfahren mit der Einstellung des Verfahrens enden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn es sich um Diebstahl im geringen Umfang (zum Beispiel im Falle eines Ladendiebstahls) handelt, oder weil gegebenenfalls eine Auflage geleistet wurde.


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Wurden Sie beispielsweise bei einem Ladendiebstahl erwischt, möchten Sie die Angelegenheit sicherlich möglichst schnell und lautlos hinter sich bringen. Hier wirken wir für Sie auf eine Einstellung des Verfahrens hin. Kommt eine Verfahrenseinstellung nicht mehr in Betracht, regen wir bei Staatsanwaltschaft und Gericht den Erlass eines Strafbefehls an. Dadurch wird eine öffentliche Gerichtsverhandlung vermieden. Denn niemand möchte wegen eines einfachen Diebstahls auf der Anklagebank Platz nehmen müssen – und am Ende noch eine ganze Schulklasse hinter sich im Zuschauerraum sitzen haben.

Bei mehreren Diebstählen und entsprechenden Vorstrafen kann hingegen eine Freiheitsstrafe als Strafe im Raum stehen. Dies gilt auch, wenn es sich “nur” um wiederholten Ladendiebstahl handelt. Besteht auf einen Freispruch keine Aussicht, kann auf eine Geldstrafe als Strafe oder eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe als Strafe hingewirkt werden.

Bei Diebstahlsqualifikationen können rasch nicht bewährungsfähige Freiheitsstrafen drohen. Denkbare Qualifikationen bei einer Anzeige wegen Diebstahls sind zum Beispiel:

  • Bandendiebstahl
  • Wohnungseinbruchsdiebstahl
  • Einbruchsdiebstahl
  • besonders schwerer Fall des Diebstahls

Dies gilt unabhängig vom Wert der gestohlenen Sache, also auch bei einem Ladendiebstahl preisgünstiger Ware. In solchen Fällen kann je nach Ausgangslage ein Freispruch oder eine Einstellung das Ziel der Strafverteidigung sein, um eine Strafe zu vermeiden. Eine Anzeige wegen Diebstahls sollte daher immer ernst genommen werden.

Verteidigung bei schweren Fällen

Die Verteidigungsstrategie bei einem Diebstahl hängt entscheidend davon ab, mit welcher Strafe in Ihrem konkreten Fall zu rechnen ist. Haben Sie beispielsweise bei einem Diebstahl eine Waffe mitgeführt, Gewalt angewendet oder sind in ein Haus eingebrochen, müssen Sie mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Wir setzen uns bei Staatsanwaltschaft und Gericht dafür ein, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, Sie also nicht ins Gefängnis müssen.


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